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Alt 16.05.2005, 21:37   #1 (permalink)
Taschenrechner
 

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snickerZ befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard Rechtliche Frage über PW-Klau

Hi ich hab me ne rechtliche Frage über PW-Klau...
also was kann ich dagegen machen wenn mir einer bei msn zb. mit einem programm mein pw hackt und damit dann zb bei messenger andere leute anschreibt und mich damit in ******* situationen bringt...
is ja doch eigentlich verletztung der privatsphäre und irgendwie ja auch dokumentenfälschung...(kenn mich da ned aus ---sry wenn das falsch is -aber darum frag ich ja^^)
was kann man da machn???kann man zur polizei gehen oder was denkt ihr so...
hoffe es kennt sich einer hier damit aus....
wäre für hilfreiche antworten sehr dankbar...

mfg P
snickerZ ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2005, 22:07   #2 (permalink)
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Benutzerbild von |Nuke|
 

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Standard AW: Rechtliche Frage über PW-Klau

Wenn dir jdm einen acc egal von was *****t dann macht er sich damit strafbar und kannst ihn dafür anzeigen,
wenn er unterdeinem namen sachen verbeitet die nicht stimmen kannst du ihn noch wegen verleumdung anzeigen
|Nuke| ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2005, 22:11   #3 (permalink)
Taschenrechner
 

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Beiträge: 59

snickerZ befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: Rechtliche Frage über PW-Klau

jo kuhl...danke...schonmal.. weisset auch genaueres .. kann ich sowas also anzeign.....einfach so im nächsten präsidium?...hoffe du weisst noch was oder jmd anderes aber schonmal vielen dank für die schnelle antwort
snickerZ ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.05.2005, 23:02   #4 (permalink)
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Benutzerbild von |Nuke|
 

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Standard AW: Rechtliche Frage über PW-Klau

Zitat:
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zum cr.acken hab ich gard nichts gefunden,
weiß aber von leutenm die schon Acc diebstähle bei browsergames angeziegt haben
|Nuke| ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2005, 04:36   #5 (permalink)
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Benutzerbild von Acid303
 

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Acid303 wird schon bald berühmt werden

Standard AW: Rechtliche Frage über PW-Klau

Mahlzeit

Hier mal was wegen c.racken und h.acken

Zitat:
StGB § 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StGB § 303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder

2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt,

unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

StGB § 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

StGB § 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
mfg

Acid ; )
Acid303 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.05.2005, 13:00   #6 (permalink)
Taschenrechner
 

Registriert seit: 28.03.2005
Beiträge: 59

snickerZ befindet sich auf einem aufstrebenden Ast

Standard AW: Rechtliche Frage über PW-Klau

ja...vielen dank...gut dass ich jetzt mal bescheid weiss....

nochmal danke für die schnellen antworten und die fachkenntnis
snickerZ ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23.05.2005, 11:53   #7 (permalink)
Extrem Performer
 
Benutzerbild von Realive
 

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Beiträge: 1.250

Realive wird schon bald berühmt werden

Standard AW: Rechtliche Frage über PW-Klau

das ganze ist nur dann wirksam wenn es sich wirklich um einen hack oder ***** handelt. solltest du deine daten aus irgend einem grund offen liegen lassen haben oder deine daten weiter gegeben haben ist dies unwirksam.

also bevor man anfängt zu schiessen immer erstmal schauen ob diese möglichkeit bestanden hat.

Geändert von Realive (23.05.2005 um 11:56 Uhr)
Realive ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort

Stichworte
frage, pwklau, rechtliche, ueber


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