Provider glänzen bei Vertragsabschlüssen oftmals mit hohen maximalen Übertragungsgeschwindigkeiten, welche allerdings beim Endkunden nicht immer ankommen.
Mit neuen Regelungen für „schlechtes Internet“ hat die Bundesnetzagentur für Verbraucher und Internetanbieter neue Richtlinien festgesetzt.
Nutzer, welche nicht kontinuierlich die beim Provider gebuchte Internetgeschwindigkeit erhalten, sollen fristlos kündigen oder das Entgelt mindern können. Die Richtlinien konkretisieren die "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit" mit zwei Messtagen mit jeweils 90 Prozent oder weniger der vertraglich vereinbarten maximal Geschwindigkeit, oder wenn die verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent aller Messungen erreicht wird.
Dabei sollen mindestens 10 Messungen pro Tag durchgeführt und protokolliert werden, damit ein nicht vertragskonformer Internetanschluss nachgewiesen werden kann.
Die Internetgeschwindigkeit kann dabei mit der dafür von der Bundesnetzagentur vorgesehen Breitbandmessung vorgenommen werden. Die Minderung des Entgelts ist um das Verhältnis zu der vertraglich abweichenden Geschwindigkeit nach den Messungen rechtens. Dabei betont die Bundesnetzagentur, dass auch die Upload-Geschwindigkeit bei den Tests mit einbezogen werden darf.
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